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BGH, 04.05.1956 - 2 StR 29/56 |
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- Wolters Kluwer
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- BGH, 13.07.1954 - 1 StR 464/53
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Auszug aus BGH, 04.05.1956 - 2 StR 29/56
Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß § 401 b RAbgO keine selbständige Straftatbestände, sondern nur hervorgehobene, mit schwererer Strafe bedrohte Fälle der nach § 396 RAbgO strafbaren Steuerhinterziehung enthält; demnach liegt nicht Tateinheit zwischen verschiedenen Tatbeständen vor, wenn beide Erschwerungsmomente der Gewerbsmäßigkeit und der Bandenmäßigkeit bei einer Tat gegeben sind (BGHSt 6, 260 [BGH 13.07.1954 - 1 StR 464/53]).Gewerbsmäßigkeit ist aber nach der feststehenden Rechtsprechung eine besondere persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB; eine darauf beruhende Strafschärfung, wie sie § 401 b Abs. 1 RAbgO vorsieht, trifft daher von mehreren Tatbeteiligten nur den Täter, bei dem sie vorliegt (BGHSt 6, 260 [BGH 13.07.1954 - 1 StR 464/53]; 8, 70) [BGH 13.07.1955 - StE 68/52].
- BGH, 21.06.1955 - 2 StR 271/54
Auszug aus BGH, 04.05.1956 - 2 StR 29/56
Gemeinschaftliche Ausübung liegt aber nur vor, wenn mindestens drei Beteiligte bei der Ausführung des Schmuggels selbst zeitlich, örtlich und körperlich zusammenwirken (BGHSt 8, 70).Gewerbsmäßigkeit ist aber nach der feststehenden Rechtsprechung eine besondere persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB; eine darauf beruhende Strafschärfung, wie sie § 401 b Abs. 1 RAbgO vorsieht, trifft daher von mehreren Tatbeteiligten nur den Täter, bei dem sie vorliegt (BGHSt 6, 260 [BGH 13.07.1954 - 1 StR 464/53]; 8, 70) [BGH 13.07.1955 - StE 68/52].
- BGH, 28.10.1955 - 2 StR 171/55
Kirchenrendant - § 246 StGB, Mitgewahrsam, Unterschlagung bei Einverständnis …
Auszug aus BGH, 04.05.1956 - 2 StR 29/56
Sie hat somit ohne Rechtsirrtum die äußere und innere Tatseite des Diebstahls bejaht (BGHSt 8, 273, 276) [BGH 28.10.1955 - 2 StR 171/55].
- BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50
Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht - …
Auszug aus BGH, 04.05.1956 - 2 StR 29/56
Die Rüge der Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, ist schon deshalb unbeachtlich, da sie nicht angibt, welche weiteren Beweismittel die Strafkammer hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168). - BGH, 13.07.1955 - StE 68/52
Auszug aus BGH, 04.05.1956 - 2 StR 29/56
Gewerbsmäßigkeit ist aber nach der feststehenden Rechtsprechung eine besondere persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB; eine darauf beruhende Strafschärfung, wie sie § 401 b Abs. 1 RAbgO vorsieht, trifft daher von mehreren Tatbeteiligten nur den Täter, bei dem sie vorliegt (BGHSt 6, 260 [BGH 13.07.1954 - 1 StR 464/53]; 8, 70) [BGH 13.07.1955 - StE 68/52]. - RG, 03.07.1939 - 2 D 35/39
1. Der § 271 StGB. ist nicht entsprechend auf Privaturkunden anwendbar, die auch …
Auszug aus BGH, 04.05.1956 - 2 StR 29/56
Zu Recht hat die Strafkammer auch angenommen, daß der Angeklagte durch das Einsetzen von Zigaretten, die in Wahrheit nicht an Schiffe geliefert waren, in die Rechnungsdurchschriften Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr gefälscht hat (RGSt 73, 243; RG JW 38, 1161). - RG, 10.02.1931 - I 833/30
1. Zur Frage der Berufs- oder Gewerbepflicht bei beruflichen Nebenverrichtungen. …
Auszug aus BGH, 04.05.1956 - 2 StR 29/56
Die Beschränkung ist jedoch unwirksam, da bei Tateinheit die Schuldfrage nur einheitlich beurteilt werden kann (RGSt 65, 125, 129).